Datenschutz

  1. Datenschutzerklärung

 Art und Zweck der verarbeiteten Daten

Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin wie auch der (geborenen und ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zur Person und sozialem Status gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

 

 Weitergabe der Daten

Die Daten werden nur an Dritte vermittelt, wenn die Leistungsempfängerin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen der Fall ist:

 (1) Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.

(2) Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.

 (3) Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Leistungsempfängerin, durch die Hebamme selbst oder über eine externe Abrechnungsstelle.

 (4) Sofern Probeentnahmen (z.B. von Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt im Namen der Leistungsempfängerin einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor. Stand: 31.11.2023

 (5) Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten an alle Hebammen in Zeiten von Vertretungen an die vertretende Hebamme wird ausdrücklich zugestimmt.

 

 Speicherung der Daten

(1) Die Daten der Leistungsempfängerin werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht. Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.

(2) Nach §630f Abs. 3 BBGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.

 

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung

 Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf der Seite der Leistungsempfängerin ein Recht auf Auskunft, Berechtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten. Darüber hinaus hat die Leistungsempfängerin ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung.

Beschwerden können bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde erhoben werden.