Art und Zweck der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin wie auch der (geborenen und ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zur Person und sozialem Status gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Weitergabe der Daten
Die Daten werden nur an Dritte vermittelt, wenn die Leistungsempfängerin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen der Fall ist:
(1) Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.
(2) Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
(3) Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Leistungsempfängerin, durch die Hebamme selbst oder über eine externe Abrechnungsstelle.
(4) Sofern Probeentnahmen (z.B. von Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt im Namen der Leistungsempfängerin einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor. Stand: 31.11.2023
(5) Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten an alle Hebammen in Zeiten von Vertretungen an die vertretende Hebamme wird ausdrücklich zugestimmt.
Speicherung der Daten
(1) Die Daten der Leistungsempfängerin werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht. Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
(2) Nach §630f Abs. 3 BBGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf der Seite der Leistungsempfängerin ein Recht auf Auskunft, Berechtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten. Darüber hinaus hat die Leistungsempfängerin ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung.
Beschwerden können bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde erhoben werden.
1.Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Julia Goldmann und der Leistungsempfängerin.
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Julia Goldmann und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur
Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt/ eine Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle.
(3) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(4) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Stand: 31.11.2023
Terminverlegung
Aufgrund berufsbedingter unplanmäßiger Einsätze kann es von Seiten der Hebamme zu kurzfristigen Terminabsagen kommen. Hierrüber informiert die Hebamme schnellstmöglich und bespricht mit der Leistungsempfängerin das weitere Vorgehen.
Erreichbarkeit der Hebamme
Die o.g. Hebamme ist über ihre Dienstnummer und per SMS tagsüber erreichbar. Whatsapp wird als Medium angeboten, die o.g. Hebamme übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die Verbreitung durch Whatsapp an dritte, Bilder die der Hebamme gesendet werden, werden weder gespeichert, noch von der o.g. Hebamme verbreitet. Die Hebamme hat keinerlei Handhabe, was das Unternehmen Whatsapp mit den gesendeten Daten unternimmt. Bei fehlender Erreichbarkeit meldet sie sich am selben Tag, spätestens am nächsten Tag. Über Urlaubszeiten informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin rechtzeitig.
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.